Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 18.06.1986 - 9 U 14/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 93; BGB § 94; BGB § 97; BGB § 314
Zur Einordnung einer Schranktrennwand als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Gebäudes - mansui.eu
BGB §§ 93, 94, 97, 314
Ehewohnung und Hausrat; Abgrenzung Haushaltsgegenstand von einem wesentlichen Bestandteil und von Zubehör eines Einfamilienhauses; sachenrechtliche Behandlung einer Schrankwand. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wesentlicher Bestandteil; Zubehör; Einfamilienhaus; Schranktrennwand
Papierfundstellen
- DNotZ 1987, 108
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 15.12.1982 - 9 U 170/82
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.1986 - 9 U 14/86
Der Senat hat schon früher festgestellt, daß in dem hiesigen Bezirk eine aus serienmäßig hergestellten Teilen gefertigte Einbauküche grundsätzlich nicht wesentlicher Bestandteil eines Einfamilienhausgrundstücks ist (Urteil vom 15. Dezember 1982 - OLGZ 1983, 350 f), weil im Rheinland Häuser auch ohne Kücheneinrichtung als "fertig« angesehen werden.Insgesamt gelten für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft die gleichen Gesichtspunkte, aus denen der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 15. Dezember 1982 (OLGZ 1983, 350) für eine Einbauküche die Eigenschaft als "wesentlicher Bestandteil« verneint hat.
- BGH, 25.05.1984 - V ZR 149/83
Herausgabeanspruch bezüglich einer Glocke in der Zwangsversteigerung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.1986 - 9 U 14/86
Gegenstände, die nicht Baumaterialien sind, vielmehr der Ausstattung oder der Einrichtung des Bauwerkes dienen, sind danach nur "zur Herstellung« eingefügt, wenn erst ihre Einfügung dem Gebäudes eine besondere Eigenart, ein besonderes Gepräge geben, oder durch die besondere Anpassung in den Baukörper mit diesem eine Einheit bilden (vgl. BGH NJW 1984, 2277, 2278 mwN). - OLG Köln, 03.10.1979 - 2 W 127/79
Abschluß; Bauvorhaben; Einbauküche; Wohnhaus
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.1986 - 9 U 14/86
Soweit das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluß vom 3. Oktober 1979 (VersR 1980, 51, 52) über einen gleichgelagerten Sachverhalt zu entscheiden gehabt hatte, aber eine Kücheneinrichtung als Zubehör eines Wohnhauses angesehen hat, folgt der erkennende Senat einer solchen Auflassung aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls nicht.
- BGH, 06.06.1989 - VI ZR 281/88
Verwendung von Baugeld; Leistungen zur Herstellung des Baues
Es mag sein, daß Einbaumöbel zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden, wenn sie an bestimmten Stellen fest eingepaßt und mit dem umgebenden Mauerwerk vereinigt sind (vgl. BFH DB 1971, 656, 657; BFH NJW 1977, 648; FG Düsseldorf DB 1972, 118; ablehnend für Schranktrennwand/Raumteiler: OLG Düsseldorf OLGZ 1988, 115, 117), oder wenn sie Bestandteil einer Einbauküche sind, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 138 f.; OLG Nürnberg MDR 1973, 758;… wesentlichen Bestandteil verneinen dagegen: OLG Düsseldorf aaO und OLGZ 1983, 350; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19; 1988, 459, 460; OLG Köln VersR 1980, 51, 52; LG Lübeck VersR 1984, 477; LG Köln WM 1988, 425 mit Anm. v. Rehbein in WuB IV A. § 94 BGB 2.88 m.w.N.). - OLG Hamm, 24.11.1988 - 27 U 68/88
Zur Bestandteilsbzw. Zubehöreigenschaft von in einer Eigentumswohnung …
Während das OLG Köln ( VersR 1980, 51 ) sich für eine Zubehöreigenschaft ausgesprochen hat (unentschieden OLG Düsseldorf MDR 1984, 51 : allenfalls Zubehör), wird sie vom OLG Karlsruhe ( NJW-RR 1986, 19 für den nordbadischen Raum; ZMR 1988, 91 für den südbadischen Raum) abgelehnt (ähnlich OLG Düsseldorf DNotZ 1987, 108 ). - OLG Celle, 31.03.1989 - 4 U 34/88
Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör
Eine solche Verkehrsanschauung fehlt nach allgemeiner Überzeugung hinsichtlich des üblichen (beweglichen) Mobiliars einer Wohnung (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1987, 108). - OLG Köln, 06.05.1991 - 12 U 130/88
Werkmangel durch gegen die Gefahrstoffverordnung verstoßendes Material
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